Gut zu wissen: Ausgleichsabgabe
Die WfB Rhein-Main e.V. ist eine anerkannte Werkstätte im Sinne des § 140 SGB IX. Deshalb kann bei Aufträgen an die WfB 50 % der Arbeitsleistung auf die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX angerechnet werden:
Jedes Unternehmen ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern ist verpflichtet, 5 % seiner Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Ist dieses nicht möglich, so ist eine Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz:
- 115 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
- 200 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
- 290 Euro bei einer Beschäftigungsquote von unter 2 %
Unser Beispiel: