Aktuelles zum Bundesteilhabegesetz
Allegmeines
Mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) kommen auf uns alle zahlreiche neue Aufgaben zu. Die Leistungen für Menschen mit Behinderung sollen nicht länger institutions-, sondern personenzentriert ausgerichtet werden und sich am individuellen Bedarf orientieren.
Die Eingliederungshilfe wird aus dem „Fürsorgesystem der Sozialhilfe“ herausgelöst und von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt. Diese Trennung soll für Leistungsberechtigte zu einem deutlich höheren Maß an Selbstbestimmung, Selbstständigkeit und damit auch an Eigenverantwortung für ihren Lebensunterhalt beitragen.
Gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer werden zukünftig zusammen mit den Leistungsberechtigten (oder auch für diese) mehr Entscheidungen treffen müssen als bisher. Sie müssen in Zukunft proaktiv handeln und Anträge selbst stellen, um Leistungen zu erhalten.
Auf dieser Seit haben wir einige Informationen dazu zusammengestellt.
Die wichtigsten Änderungen
Künftig unterscheidet man nach existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen.
existenssichernde Leisstungen
Bis 31. Dezember 2019 gilt:
- Reha-Träger (LWV) zuständig für Fach- und existenzsichernde Leistungen
- Direkte Zahlung an Einrichtungen vom Reha-Träger
Ab 1. Januar 2020 gilt:
- Reha-Träger (LWV) nicht zuständig für existenzsichernde Leistungen
- Zuständigkeit beim örtlichen Sozialhilfeträger (Sozialamt des Kreises)
- Rente: Antrag auf Wohngeld beim örtlichen Sozialhilfeträger
- Änderungen im Wohn- und Betreuungsvertrag
- Direkte Zahlung vom Leistungsberechtigten an den Leistungserbringer
Fachleistungen (Eingliederungshilfe)
Bis 31. Dezember 2019 gilt:
- Reha-Träger (LWV) zuständig für Fach- und existenzsichernde Leistungen
- Direkte Zahlung an Einrichtungen vom Reha-Träger
Ab 1. Januar2020 gilt:
- Reha-Träger (LWV) nur zuständig für Fachleistungen
- Antrag beim zuständigen Reha-Träger
- Gesamtplan- oder Teilhabeplanverfahren – ITP
- höhere Vermögens- und Grundfreibeträge
Aufgaben für leistungsberechtigte Personen und gesetzliche Betreuer
Der leistungsberechtigte Mensch hat ein Recht auf:
- Beteiligung, Mitwirkung und Zustimmung
- Begleitung durch den gesetzlichen Betreuer
- Begleitung durch eine Vertrauensperson, etwa einen WfB-Mitarbeiter der Wohnstätten oder der Werkstätte
Wichtig: Der gesetzliche Betreuer muss darauf achten, dass das Recht gewahrt wird!
Selbstbestimmung und Teilhabe sind (Menschen-) Rechte, daraus ergeben sich aber auch Pflichten.
Achtung - Fristen beachten
- Antrag auf Grundsicherung stellen
Bis Ende September 2019:
- Antrag auf Eingliederungshilfe stellen
- Girokonto für den Betreuten einrichten
HIlfe und Kontakt
Brauchen Sie Hilfe? Wir beraten Sie gerne.
Für gesetzliche Betreuer stellen wir ein Ratgeber-Heft mit allen wichtigen Infos zur Verfügung.
Sprechen Sie dazu einfach unsere Mitarbeiter aus diesen Bereichen an:
- den Wohnstätten Herta Max oder Biebesheim
- dem Sozialen Dienst der Werkstätten
- dem Berufsbildungsbereich
- dem Fachbereich berufliche Integration